UWFG · Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
§ 5 UWFG
Artikel I Artikel römisch eins I. Abschnitt
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-05-11