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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

§ 12 Übereinkommen über weiträumige grenzüberRücktritt

Artikel 12

In KraftAmtlicher Text

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositär gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Depositär wirksam.