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Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozon · Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht

§ 15 Wiener Übereinkommen zum Schutz der OzonSTIMMRECHT

Artikel 15

In KraftAmtlicher Text

1. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens oder eines Protokolls hat eine Stimme.

2. Unbeschadet des Absatzes 1 üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.