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Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu · Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

§ 17 Montrealer Protokoll über Stoffe, die zuVertragsparteien, die nach dem Inkrafttreten beitreten

Artikel 17

In KraftAmtlicher Text

Vorbehaltlich des Artikels 5 erfüllt jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls beitreten, sofort sämtliche in den Artikeln 2, 2A bis 2J und 4 vorgesehenen Verpflichtungen, die zu dem betreffenden Zeitpunkt für die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration gelten, die an dem Tag Vertragsparteien wurden, an dem das Protokoll in Kraft trat.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2019-01-01