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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 39 ALSAGVollziehung

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.

(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.