LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 10 LWGPersonenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-06-11
LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.