Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
§ 13 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 13
KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung
Der Ständige Ausschuß unterbreitet dem Ministerkomitee des Europarats drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit und über die Wirkungsweise des Übereinkommens, wobei er, falls er es für erforderlich hält, Vorschläge zur Änderung des Übereinkommens beifügt.