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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 43 UFGRichtlinien

5. Abschnitt Österreichisches JI/CDM-Programm

In KraftAmtlicher Text

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;

2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;

3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;

4. Verfahren

a) Anbote (Art. Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)

b) Berichtslegung (Kontrollrechte)

c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;

5. Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.

(3) § 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-07-01