§ 48h UFGFörderungsausmaß
5b. Abschnitt BIODIVERSITÄTSFONDS
Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.
5b. Abschnitt BIODIVERSITÄTSFONDS
Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.