§ 48n UFGGegenstand der Förderung des Flächenrecyclings
5c. Abschnitt KREISLAUFWIRTSCHAFT
Im Rahmen des Flächenrecyclings können
1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie
3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1
gefördert werden.