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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 48n UFGGegenstand der Förderung des Flächenrecyclings

5c. Abschnitt KREISLAUFWIRTSCHAFT

In KraftAmtlicher Text

Im Rahmen des Flächenrecyclings können

1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,

2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowie

3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1

gefördert werden.