UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
§ 24i UVP-G 2000
4. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WASSERWIRTSCHAFTLICH BEDEUTSAME VORHABEN
Hinsichtlich der in den Ziffern 12 lit. c und e, 25 und 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben kann der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Verordnung Bestimmungen über die bei der Durchführung der Einzelfallprüfung zu berücksichtigenden wasserwirtschaftlich relevanten Kriterien (insbesondere §§ 12, 12a, 13 und 105 WRG 1959) erlassen.
Verweist auf
- UVP-G 2000 Art. 105
- UVP-G 2000 § 12
- UVP-G 2000 § 12a
- UVP-G 2000 § 13