§ 108b GTGÜbergangsregelungen zur Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 Übergangsregelungen zur Novelle Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 8 aus 2022,
XII. ABSCHNITT römisch zwölf. ABSCHNITT Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen
(1) Genehmigungen somatischer Gentherapien nach § 75 Abs. 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 gelten als Genehmigungen der Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken gemäß § 74 in der Fassung BGBl. I. Nr. 8/2022.
(2) Anträge auf Genehmigung somatischer Gentherapien nach § 75 Abs. 3, die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 eingebracht wurden, sind nach den Vorschriften des IV. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I. Nr. 8/2022 fortzuführen. Der Antragsteller kann jedoch die Fortführung des Verfahrens nach den Vorschriften zur Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken in der Fassung BGBl. I. Nr. 8/2022 beantragen.
Verweist auf
- GTG § 74
- GTG Art. 75