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GTG · Gentechnikgesetz

§ 79g GTG

IVa. Abschnitt römisch vier a. Abschnitt Zivilrechtliche Haftung

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine nach § 79f erlangte Auskunft darf nur zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Abschnitt verwendet werden.

(2) Werden in einem gerichtlichen Verfahren Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder sonst der Inhalt von Auskünften nach § 79f erörtert oder Beweise dazu aufgenommen, so ist auf Antrag einer der Parteien die Öffentlichkeit auszuschließen.