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Internationales Übereinkommen zum Schutz · Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

§ 39 Internationales Übereinkommen zum SchutzAufrechterhaltung wohlerworbener Rechte

ARTIKEL 39

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen läßt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechtes der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.