§ 39 Internationales Übereinkommen zum SchutzAufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
ARTIKEL 39
Dieses Übereinkommen läßt Rechte unberührt, die auf Grund des innerstaatlichen Rechtes der Verbandsstaaten oder infolge von Übereinkünften zwischen diesen Staaten erworben worden sind.