§ 2 Qualitätskontrolle und QualitätssicherunAnwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Qualitätssicherungsmaßnahmen für Labors und sonstige medizinische Einrichtungen, die HIV-Tests durchführen, sowie die Durchführung der Tests gelten nur für das diagnostische Vorgehen, insbesondere auch bei Spendern von Blut und Blutbestandteilen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2008-08-20