HebAV · Hebammen-Ausweisverordnung
§ 2 HebAVForm und Inhalt des Fortbildungspasses
(1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.
(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2018-01-01