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HebAV · Hebammen-Ausweisverordnung

§ 2 HebAVForm und Inhalt des Fortbildungspasses

In KraftAmtlicher Text

(1) Fortbildungspässe sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß den Anlagen 2 und 2a herzustellen.

(2) Ein Fortbildungspaß hat mindestens dreißig Seiten, die dem Muster der Anlage 2a entsprechen und fortlaufend numeriert sind, zu umfassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2018-01-01