Internationales Übereinkommen zur Regelu · Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
§ 6 Internationales Übereinkommen zur RegeluArtikel VI Artikel römisch sechs
Die Kommission kann von Zeit zu Zeit an einzelne oder alle Vertragsregierungen Empfehlungen über Angelegenheiten nennen, die sich auf Wale oder den Walfang und auf die Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens beziehen.