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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt

§ 40 Übereinkommen über die biologische Vielf

Vorläufige Regelungen für das Sekretariat

In KraftAmtlicher Text

Das vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen zur Verfügung zu stellende Sekretariat ist für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens bis zur ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien vorläufig das Sekretariat nach Artikel 24 Absatz 2.