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Extraktionslösungsmittelverordnung · Extraktionslösungsmittelverordnung

§ 2 Extraktionslösungsmittelverordnung

In KraftAmtlicher Text

Gemäß dieser Verordnung sind „Extraktionslösungsmittel“ Lösungsmittel, die in einem Extraktionsverfahren bei der Bearbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Bestandteilen oder Zutaten verwendet und aus dem Enderzeugnis vollständig oder bis auf technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate wieder entfernt werden.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2025-02-16