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Rebenverkehrsgesetz 1996 · Rebenverkehrsgesetz 1996

§ 15 Rebenverkehrsgesetz 1996Ausfuhr in Drittländer

5. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Für die Ausfuhr von Vermehrungsgut in Drittländer sind die Vorschriften des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.

(2) Reicht das Etikett (§ 13) für die Zulassung zur Einfuhr in ein bestimmtes Land nicht aus, so kann die Ausstellung eines Zeugnisses durch die Behörde beantragt werden.