Rebenverkehrsgesetz 1996 · Rebenverkehrsgesetz 1996
§ 21 Rebenverkehrsgesetz 1996Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften
5. ABSCHNITT Sonstige Bestimmungen
Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.