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Schutz und Nutzung grenzüberschreitender · Schutz und Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

§ 27 Schutz und Nutzung grenzüberschreitenderRücktritt

Artikel 27

In KraftAmtlicher Text

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.