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Temperaturkontrollverordnung · Temperaturkontrollverordnung

§ 1 Temperaturkontrollverordnung

In KraftAmtlicher Text

(1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf

1. die Probenahme (Anlage 1),

2. das Analyseverfahren (Anlage 2),

nach den in den Anlagen beschriebenen Methoden durchzuführen.

(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994 , in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2006-08-18