GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 2 GuKGAllgemeines
Allgemeine Bestimmungen
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2022-03-01