SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 13 SaatG 1997Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
1. Abschnitt Verfahren zur Anerkennung oder Zulassung von Saatgut
(1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
(3) Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2002-07-20