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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 21 SaatG 1997Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

3. Abschnitt Anerkanntes Saatgut

In KraftAmtlicher Text

(1) Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

(2) Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die

1. in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder

2. in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-07-16