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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 7 SaatG 1997Inverkehrbringen

1. HAUPTSTÜCK Saatgutverkehr

In KraftAmtlicher Text

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1. es als

a) Vorstufensaatgut,

b) Basissaatgut,

c) Zertifiziertes Saatgut,

d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,

e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation

anerkannt ist,

2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,

3. es als

a) Handelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,

b) Saatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,

4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,

5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,

6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder

7. es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oder

8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2004-07-16