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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 73 SaatG 1997Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis

3. HAUPTSTÜCK Übergangsbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947 , geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.

(2) In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2002-07-20