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ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996

§ 48 ChemG 1996Besondere Meldepflicht

III. Abschnitt römisch drei. Abschnitt Besondere Bestimmungen über den Verkehr mit Giften

In KraftAmtlicher Text

Jeder, der Gifte gemäß § 35 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-08-14