ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 77a ChemG 1996Erlassung von Verordnungen
VII. Abschnitt römisch sieben. Abschnitt
Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht früher als die betreffende Gesetzesbestimmung in Kraft treten.