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Anlagen zur Lagerung und Leitung wasserg · Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe

§ 1 Anlagen zur Lagerung und Leitung wasserg

In KraftAmtlicher Text

(1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 ºCelsius und darunter, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.

(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.