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Umweltkontrollgesetz · Umweltkontrollgesetz

§ 13 UmweltkontrollgesetzGründererklärung und Anmeldung zum Firmenbuch

II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Umweltbundesamt GmbH

In KraftAmtlicher Text

Die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie abzugeben. Das Umweltbundesamt ist von seiner Geschäftsführung zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden.