Beikostverordnung · Beikostverordnung
§ 2 Beikostverordnung
Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegt ist.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1999-07-01