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Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)

§ 4 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop

Hilfeersuchen

In KraftAmtlicher Text

(1) Eine Hilfeleistung erfolgt ausschließlich auf Ersuchen der zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.

(2) Das Ersuchen gemäß Absatz 1 wird schriftlich, gegebenenfalls mündlich, in der Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in Englisch gestellt. Mündlich gestellte Ersuchen sind nachträglich schriftlich zu bestätigen.

(3) Im Zuge des Hilfeersuchens bezeichnen die zuständigen Behörden Art und Umfang der Hilfeleistung, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.