Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop · Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen (Slowakei)
§ 6 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop
Überschreiten der Staatsgrenze und Aufenthalt
Abs. 1 und Abs. 4 betreffend die Verpflichtung zum Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels der anderen Vertragspartei für den Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet und Abs. 2 werden durch die Anwendung des Schengen-Besitzstands überlagert.
(1) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können die Staatsgrenze ohne Reisedokumente passieren und sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein Dokument vorzuweisen, das seine Zuständigkeit nachweist und die Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft enthält.
(2) Bei besonderer Dringlichkeit kann die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübertrittsstellen ohne Beachtung der sonst hiefür geltenden Vorschriften überschritten werden. In diesem Fall ist ein für die Grenzüberwachung zuständiges Organ unverzüglich davon zu unterrichten.
(3) Sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung zählt, sind die Hilfsmannschaften dazu berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen. Schußwaffen und Munition dürfen auf das Gebiet des hilfeersuchenden Staates nicht mitgeführt werden.
(4) Die Erleichterungen beim Übertritt der Staatsgrenze nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für Personen, die bei einer Katastrophe evakuiert werden müssen.