§ 2 EisBG§. 2. Paragraph 2,
I. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher. römisch eins. Von der Anlegung der Eisenbahnbücher. 1. Allgemeine Bestimmungen.
In das Eisenbahnbuch sind alle im Besitze einer Eisenbahnunternehmung stehenden Grundstücke einzutragen, welche zum Betriebe der Eisenbahn zu dienen haben (Eisenbahngrundstücke).