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Übereinkommen zur einheitlichen Feststel · Übereinkommen zur einheitlichen Feststellung bestimmter Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen

§ 13 Übereinkommen zur einheitlichen FeststelArtikel 13.

In KraftAmtlicher Text

Dieses Übereinkommen findet auf den Ersatz des Schadens, den ein Schiff durch Ausführung oder Unterlassung eines Manövers oder durch Außerachtlassung von Vorschriften einem anderen Schiffe oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zufügte, auch dann Anwendung, wenn ein Zusammenstoß nicht stattgefunden hat.