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Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut

§ 39 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel XXXIX. Artikel römisch 39 .

IV. Allgemeine Bestimmungen. römisch vier. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Die internationale und die europäische Donaukommission werden alle Maßnahmen zur Sicherung der Einheitlichkeit des Donauregimes im Rahmen der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit treffen.

Sie werden zu diesem Zwecke regelmäßig alle Auskünfte, Schriftstücke, Niederschriften, Studien und Entwürfe, welche beide Kommissionen interessieren können, austauschen. Sie können einvernehmlich gleichartige Schiffahrts- und Strompolizeiregeln festsetzen.