Eisenbahnbuch für die burgenländischen E · Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen
§ 14 Eisenbahnbuch für die burgenländischen E
Die mit der Anlegung des Eisenbahnbuches verbundenen Kosten mit Ausnahme der Beschaffung der im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen, der Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen trägt der Bundesschatz.
Verweist auf
- Eisenbahnbuch für die burgenländischen E Art. 19