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Eisenbahnbuch für die burgenländischen E · Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

§ 14 Eisenbahnbuch für die burgenländischen E

In KraftAmtlicher Text

Die mit der Anlegung des Eisenbahnbuches verbundenen Kosten mit Ausnahme der Beschaffung der im § 19, Absatz 2, Z 1 und 2, EAG. angeführten Verzeichnisse und Mappen, der Pläne, Pausen und zeichnerischen Darstellungen trägt der Bundesschatz.