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Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts · Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken

§ 6 Übereinkommen (Nr. 27) über die Gewichts

In KraftAmtlicher Text

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1962-02-05