Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 39 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 39 Paragraph 39

VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke römisch sechs. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

In KraftAmtlicher Text

(1) Auf einstweilige Verfügungen, womit die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes angeordnet wird, findet § 391 der Exekutionsordnung keine Anwendung.

(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Verfügungen sind, wenn sie vom Registergericht erlassen werden, von Amts wegen im Schiffs- oder Schiffsbauregister einzutragen, sonst ist das Registergericht um die Eintragung zu ersuchen.