Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 10 Schiffsregisterordnung§ 10 Paragraph 10
Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs
(1) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Eigentümer
1. eines Kauffahrteischiffs, dessen Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter übersteigt;
2. eines Binnenschiffs,
a.
das für die Beförderung von Gütern verwendet wird mit einer Tragfähigkeit von wenigstens 20 Metertonnen;
b.
das nicht für die Beförderung von Gütern verwendet wird, mit einer Wasserverdrängung von wenigstens 10 Kubikmetern;
c.
das eine eigene Triebkraft von wenigstens 100 PS hat;
d.
das ein Tankschiff, Schlepper oder Stoßboot ist.
Von der Anmeldepflicht nach Nr. 1 kann der Reichsminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Reichsverkehrsminister durch Verwaltungsverordnung allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(2) Bei anderen Schiffen, die nach § 3 Abs. 2, 3 in das Schiffsregister eingetragen werden können, steht dem Eigentümer die Anmeldung frei; sind mehrere Miteigentümer vorhanden, so kann jeder von ihnen das Schiff zur Eintragung anmelden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1982-06-24