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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 15 Schiffsregisterordnung§ 15 Paragraph 15

Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs

In KraftAmtlicher Text

Ist das Schiff ganz oder zum Teil im Inland erbaut, so ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Registergerichts des Bauorts darüber einzureichen, ob das Schiff im Schiffsbauregister eingetragen ist; gegebenenfalls ist eine beglaubigte Abschrift des Registerblatts beizufügen. In der Bescheinigung ist anzugeben, daß sie zum Zweck der Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister erteilt ist.