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Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 18 Schiffsregisterordnung§ 18 Paragraph 18

Zweiter Abschnitt Die Eintragung des Schiffs

In KraftAmtlicher Text

(1) Zur Anmeldung nach § 17 ist der Eigentümer, bei einer Reederei auch der Korrespondentreeder verpflichtet.

(2) Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anmeldung durch einen von ihnen; Entsprechendes gilt, wenn der Eigentümer eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft ist, die durch mehrere Personen vertreten wird.