Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung

§ 24 Schiffsregisterordnung§ 24 Paragraph 24

Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen

In KraftAmtlicher Text

Die Berichtigung des Schiffsregisters durch Eintragung eines Berechtigten darf auch der beantragen, der auf Grund eines gegen den Berechtigten vollstreckbaren Titels eine Eintragung in das Schiffsregister verlangen kann, sofern die Zulässigkeit dieser Eintragung davon abhängt, daß das Schiffsregister zuvor berichtigt wird.