Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 58 Schiffsregisterordnung§ 58 Paragraph 58
Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.
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Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen
Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß.