Schiffsregisterordnung · Schiffsregisterordnung
§ 78 Schiffsregisterordnung§ 78 Paragraph 78
Sechster Abschnitt Die Beschwerde
Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die eine Strafe festgesetzt wird.