Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 13 Schiffsregisterverfügung
§ 13
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.
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§ 13
Soweit eine Eintragung durch eine spätere Eintragung gegenstandslos geworden ist, ist sie rot zu unterstreichen.