Schiffsregisterverfügung · Schiffsregisterverfügung
§ 39 Schiffsregisterverfügung
§ 39
Aufschrift
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblattes anzugeben.
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§ 39
Aufschrift
In der Aufschrift sind das Amtsgericht und die Nummer des Registerblattes anzugeben.