Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz · Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
§ 13 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz
III. Mittel des Fonds. römisch drei. Mittel des Fonds.
Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand beitragspflichtig.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1973-01-01
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III. Mittel des Fonds. römisch drei. Mittel des Fonds.
Miteigentümer sind zur ungeteilten Hand beitragspflichtig.